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Automatisiertes Kirchensteuer-Abzugsverfahren

Ab dem 1. Januar 2015 wird Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge automatisch einbehalten und an die steuererhebenden Religionsgemeinschaften abgeführt. Zur Vorbereitung des automatischen Abzugs der Kirchensteuer auf Abgeltungssteuer ist die Bausparkasse gesetzlich verpflichtet, einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für alle Kunden die Religionszugehörigkeit abzufragen. Die Abfrage wird erstmalig im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober 2014
durchgeführt (Regelabfrage).

Für Kirchensteuerpflichtige teilt das BZSt der Bausparkasse das „Kirchensteuerabzugsmerkmal“ (KISTAM) mit. Dieses gibt Auskunft über Ihre Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft und den gültigen Kirchensteuersatz. Die Bausparkasse führt dann die für Sie zutreffende Kirchensteuer auf Abgeltungssteuer an das Finanzamt ab.

Sofern Sie die Kirchensteuer nicht von der Bausparkasse, sondern von dem für Sie zuständigen Finanzamt erheben lassen möchten, können Sie der Übermittlung Ihres KISTAM widersprechen (Sperrvermerk). Die Sperrvermerkserklärung müssen Sie auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck bis spätestens zum 30. Juni eines Jahres beim BZSt einreichen (§ 51 Abs. 2c und 2e Einkommenssteuergesetz (EStG)). Der Vordruck steht auf www.formulare-bfinv.de unter dem Stichwort „Kirchensteuer“ bereit.

In diesem Fall sperrt das BZSt bis zu Ihrem Widerruf die Übermittlung Ihres KISTAM für den aktuellen und alle folgenden Abfragezeiträume (jeweils 1. September bis 31. Oktober). Die Bausparkasse wird daraufhin keine Kirchensteuer für Sie abführen. Das BZSt ist gesetzlich verpflichtet, Ihr zuständiges Finanzamt über Ihre Sperre und die Abfrage der Bausparkasse zu informieren. Das Finanzamt ist gesetzlich gehalten, Sie wegen Ihrer Sperre zur Abgabe einer Kirchensteuererklärung aufzufordern.