Kapitalerstragsteuer bei vorfinanzierten Bausparverträgen
Nach Auslegung der Finanzverwaltung (BmF-Schreiben: IV C 1 – S
2252/10/10013 vom 09.10.2012) sind Zinsgutschriften für Bausparguthaben in
Zusammenhang mit vorfinanzierten Bausparverträgen einkommensteuerlich unbeachtlich,
sofern mit dieser Finanzierung eine selbstbewohnte Immobilie finanziert worden ist
und die Darlehensverträge vor dem 30.06.2010 abgeschlossen worden sind. In diesem
Fall zählen diese Zinsgutschriften insbesondere nicht zu den „Einkünften aus
Kapitalvermögen“, und ein evtl. einbehaltener Betrag für Kapitalertragsteuer /
Solidaritätszuschlag wird Ihnen im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung
entsprechend angerechnet bzw. wieder erstattet (§ 32d Abs. 4
EStG).
Sollte mit Ihrer Bauspar-Vorfinanzierung eine vermietete Immobilie
finanziert worden sein, zählen die Guthabens- und die Darlehenszinsen zu den
„Einkünften aus Vermietung und Verpachtung“, d.h. die Guthabenszinsen würden in
diesem Fall die als Werbungskosten abziehbaren Darlehenszinsen mindern. Eventuell
einbehaltene Beträge für Kapitalertragsteuer / Solidaritätszuschlag würden auch in
diesem Fall wie Steuervorauszahlungen behandelt, sie werden also ebenfalls
entsprechend angerechnet bzw. wieder erstattet.
Gegebenenfalls sprechen
Sie Ihren Steuerberater an.