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Kapitalerstragsteuer bei vorfinanzierten Bausparverträgen

Nach Auslegung der Finanzverwaltung (BmF-Schreiben: IV C 1 – S 2252/10/10013 vom 09.10.2012) sind Zinsgutschriften für Bausparguthaben in Zusammenhang mit vorfinanzierten Bausparverträgen einkommensteuerlich unbeachtlich, sofern mit dieser Finanzierung eine selbstbewohnte Immobilie finanziert worden ist und die Darlehensverträge vor dem 30.06.2010 abgeschlossen worden sind. In diesem Fall zählen diese Zinsgutschriften insbesondere nicht zu den „Einkünften aus Kapitalvermögen“, und ein evtl. einbehaltener Betrag für Kapitalertragsteuer / Solidaritätszuschlag wird Ihnen im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung entsprechend angerechnet bzw. wieder erstattet (§ 32d Abs. 4 EStG).

Sollte mit Ihrer Bauspar-Vorfinanzierung eine vermietete Immobilie finanziert worden sein, zählen die Guthabens- und die Darlehenszinsen zu den „Einkünften aus Vermietung und Verpachtung“, d.h. die Guthabenszinsen würden in diesem Fall die als Werbungskosten abziehbaren Darlehenszinsen mindern. Eventuell einbehaltene Beträge für Kapitalertragsteuer / Solidaritätszuschlag würden auch in diesem Fall wie Steuervorauszahlungen behandelt, sie werden also ebenfalls entsprechend angerechnet bzw. wieder erstattet.

Gegebenenfalls sprechen Sie Ihren Steuerberater an.