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Alles was Sie zur Abgeltungssteuer wissen müssen finden Sie hier.

Allgemeines

Was ist die Abgeltungssteuer und warum wurde diese eingeführt?
Die Abgeltungssteuer soll die Besteuerung von privaten Kapitalerträgen neu ordnen und vor allem vereinfachen. Kapitalerträge und Kursgewinne wurden ganz unterschiedlich besteuert. Zudem soll mit der Abgeltungssteuer die Kapitalflucht ins Ausland unterbunden werden. Für Personen mit einem persönlichen Steuersatz oberhalb des Abgeltungssteuersatzes kommt es durch die Einführung der Abgeltungssteuer zu einer deutlichen Steuerentlastung, so dass eine Kapitalanlage im Ausland weniger attraktiv wird.

Bei welchen Kapitalerträgen greift die Abgeltungssteuer?
Betroffen sind grundsätzlich alle Kapitalerträge, z. B. Dividenden und Zinsen (einschließlich Guthabenzinsen und Bonifikationen auf Bausparverträgen). Die Abgeltungsteuer gilt auch für Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren wie zum Beipiel Aktien und Fondsanteile. Die bisherige Spekulationsfrist von einem Jahr gilt für diese Erträge, wenn die Wertpapiere nach dem 01.01.2009 angeschafft wurden, nicht mehr, d.h. die Steuerpflicht der realisierten Kursgewinne tritt unabhängig von der Haltedauer ein. Erträge aus Kapitallebensversicherungen, die ab 2005 abgeschlossen wurden, unterliegen nicht der Abgeltungsteuer, wenn bei Auszahlung der Versicherungsleistung der Vertrag mindestens 12 Jahre bestanden und der Steuerpflichtige zu diesem Zeitpunkt das 60.Lebensjahr vollendet hat. Da in diesem Fall nur die Hälfte der Erträge mit dem individuellen Steuersatz steuerpflichtig ist, hat das Versicherungsunternehmen zwar Kapitalertragsteuer einzubehalten, dieser Einbehalt hat aber wie bisher keine abgeltende Wirkung. Das gleiche gilt für die Kapitalabfindung aus einer privaten Rentenversicherung. Wird bei einer solchen privaten Rentenversicherung statt dessen die lebenslange Rentenzahlung gewählt, fallen für die Kapitalerträge aus der Ansparphase keine Steuern an. Über die sogenannte Ertragsanteilsbesteuerung werden nur die Kapitalerträge in der Rentenphase steuerlich erfasst.
Erträge aus Kapitallebensversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, unterliegen in der Regel ebenfalls nicht der Abgeltungsteuer, denn diese können nach wie vor steuerfrei vereinnahmt werden, wenn der Vertrag zum Auszahlungszeitpunkt mindestens 12 Jahre lief. In allen anderen Fällen, in denen bei Auszahlungen aus einer Kapitallebens- bzw. Rentenversicherung Kapitalertragsteuer einbehalten werden muss, gilt dagegen die Abgeltungsteuer. Für Erträge aus dem Verkauf von Immobilien greift die Abgeltungssteuer nicht. Insoweit bleibt es auch bei der bisherigen Spekulationsfrist von 10 Jahren.

Wie hoch ist der Steuersatz?
Einheitlich gilt ein Steuersatz von 25% auf alle Kapitalerträge. Hinzu kommen noch der Solidaritätszuschlag von 5,5% und gegebenenfalls die Kirchensteuer. Die entgültige Belastung liegt damit zwischen 26,38% und 28,63%.

Wer ist von der Abgeltungssteuer betroffen?
Alle Personen, die im Innland Kapitalerträge erzielen, sind von der Abgeltungssteuer betroffen. Hat der Steuerpflichtige in Deutschland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt, kann er, wenn bei Auszahlung der Erträge Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, obwohl das maßgebliche Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat zuweist, über das Bundeszentralamt für Steuern die Erstattung beantragen.

Woher stammt die Benamung Abgeltungssteuer?
Die Steuer hat „abgeltende“ Wirkung, d. h. Sie haben nach dem Abzug der Abgeltungsteuer Ihre Steuerpflicht erfüllt. Dagegen sind die bisherigen Steuerabzüge, wie der heutige Zinsabschlag von 30 % bei „normalen“ Zinseinkünften bzw. 25 % Kapitalertragsteuer bei Erträgen aus Kapitallebensversicherungen, nur eine Vorauszahlung. Sie müssen nach aktueller Rechtslage die Kapitalerträge oberhalb des Sparer-Freibetrages im Rahmen Ihrer Einkommensteuerveranlagung letztlich mit Ihrem persönlichen Steuersatz versteuern, so dass die Kapitalerträge mit bis zu 45 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer belastet werden können.

Seit wann werden die neuen Regeln angewendet?
Die  Steuer wurde am 01.01.2009 eingeführt und gilt seitdem für nach dem 31.12.2008 fällig werdende Zinserträge. Für die Versteuerung von Wertpapierveräußerungsgewinnen gilt die Abgeltungsteuer für Wertpapiere, die seit dem 01.01.2009 angeschafft wurden. Wertpapiere, die vorher angeschafft wurden, können also auch über 2009 hinaus nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei veräußert werden.

Wie wird die Abgeltungsteuer gezahlt?
Die Abgeltungssteuer ist eine Quellensteuer das heisst, die kontoführenden Institute bzw. Versicherungsunternehmen müssen die anfallende Steuer sofort bei Gutschrift der Erträge abziehen und an das Finanzamt abführen. Die Abführung erfolgt in anonymisierter Form, d.h. in der Steueranmeldung braucht das kontoführende Institut bzw. das Versicherungsunternehmen nicht die Namen und Adressen der Steuerpflichtigen anzugeben. Im Prinzip ist die Steuerpflicht damit für den Anleger erledigt. Kapitalerträge, bei denen eine Abgeltungsteuer erhoben wurde, müssen dann vom Steuerpflichtigen grundsätzlich nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Gibt es den Sparer-Freibetrag weiterhin?
Ja, der heutige Sparer-Freibetrag von 750,00 Euro (Alleinstehende) bzw. 1.500,00 Euro (zusammenveranlagte Ehegatten) und die Werbungskostenpauschale von 51,00 Euro bzw. 102,00 Euro werden künftig zum „Sparer-Pauschbetrag“ zusammengefasst. Der Sparer-Pauschbetrag beläuft sich somit auf 801,00 Euro bzw. 1.602,00 Euro.


Was passiert mit Freistellungsaufträgen?
Der Steuerabzug kann wie bisher durch die Vorlage eines Freistellungsauftrages vermieden werden. Auch nach Einführung der Abgeltungsteuer können insgesamt Kapitalerträge bis zur maximalen Höhe von 801,00 Euro (Alleinstehende) bzw. 1.602,00 Euro (zusammenveranlagte Ehegatten) freigestellt werden. Bereits erteilte Freistellungsaufträge sind weiterhin gültig. Sind diese für die jeweils anfallenden Kapitalerträge ausreichend bemessen, müssen Sie nichts weiter veranlassen. Andernfalls empfehlen wir Ihnen, sofern dies im Hinblick auf die Höchstgrenzen möglich ist, den Freistellungsbetrag zu erhöhen.


Was passiert mit Nichtveranlagungs-Bescheinigungen?
Auch hier ergeben sich keine Änderungen. Bei Vorlage einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung wird wie bisher kein Steuerabzug vorgenommen.


Was kann man tun, wenn der individuelle Einkommensteuersatz unter 25 % liegt?
Wer mit seinem individuellen Steuersatz unter 25 % liegt, kann sich die zu viel gezahlte Steuer über die Einkommensteuerveranlagung beim Finanzamt zurückholen. Hierzu erhalten Sie von uns mit Ihrem Bauspar Kontoauszug eine Bescheinigung über die erzielten und einbehaltenen Erträge, die alle für die Veranlagung erforderlichen Daten enthält. Das Finanzamt wird dann eine so genannte Günstigerprüfung vornehmen und gegebenenfalls auch auf die Kapitaleinkünfte den geringeren individuellen Einkommensteuersatz anwenden.

Bausparkassenspezifisch

Welche Verträge bei der Bausparkasse fallen unter die Abgeltungsteuer?
Alle Sparverträge, bei denen Kapitalerträge erwirtschaftet werden, fallen grundsätzlich unter die Abgeltungsteuer. Dies sind in erster Linie Bausparverträge, Festgeldanlagen, Prämien- und Entnahmedepots.


Ist der Steuerabzug auch vorzunehmen, wenn für einen Bausparvertrag eine Arbeitnehmer-Sparzulage oder Wohnungsbauprämie festgesetzt wurde?
Ja. Nach der aktuellen Rechtslage kann von dem Einbehalt und der Abführung von Kapitalertragsteuer (Zinsabschlag und Solidaritätszuschlag) abgesehen werden, wenn es sich um Kapitalerträge aus einem Bausparguthaben handelt und für den Steuerpflichtigen im Kalenderjahr der Gutschrift der Kapitalerträge oder im Kalenderjahr davor für einen Vertrag bei derselben Bausparkasse eine Arbeitnehmer-Sparzulage oder Wohnungsbauprämie festgesetzt oder ermittelt wurde. Mit Einführung der Abgeltungsteuer entfallen diese Ausnahmetatbestände. Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2008 anfallen, unterliegen ohne Rücksicht auf eine ggf. vorliegende Arbeitnehmer-Sparzulagen- oder Wohnungsbauprämien-Berechtigung dem Steuerabzug. Dieser kann nur noch durch einen ausreichend bemessenen Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung vermieden werden.

Was passiert, wenn die Erträge nicht den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen sind (z. B. bei Guthabenzinsen eines Bausparvertrages im Rahmen eines Konstant-Darlehens, das der Finanzierung einer vermieteten Immobilie dient)?
Wie bisher sind wir auch in diesen Fällen zunächst zum Einbehalt und zur Abführung der Steuer verpflichtet, es sei denn, uns liegt ein Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe oder eine Nichtveranlagungs Bescheinigung vor. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Guthabenzinsen in dem genannten Beispiel nicht den Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern einer anderen Einkunftsart, nämlich den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, zuzuordnen sind, und somit nicht der Abgeltungsteuer unterliegen. Der Steuerabzug kann insofern keine abgeltende Wirkung entfalten. Sie haben die Möglichkeit, diesen Umstand im Rahmen Ihrer Einkommensteuerveranlagung geltend zu machen.