Alles was Sie zur Abgeltungssteuer wissen müssen finden Sie hier.
Allgemeines
Was ist die Abgeltungssteuer und warum wurde diese
eingeführt?
Die Abgeltungssteuer soll die Besteuerung von privaten
Kapitalerträgen neu ordnen und vor allem vereinfachen. Kapitalerträge und
Kursgewinne wurden ganz unterschiedlich besteuert. Zudem soll mit der
Abgeltungssteuer die Kapitalflucht ins Ausland unterbunden werden. Für Personen mit
einem persönlichen Steuersatz oberhalb des Abgeltungssteuersatzes kommt es durch die
Einführung der Abgeltungssteuer zu einer deutlichen Steuerentlastung, so dass eine
Kapitalanlage im Ausland weniger attraktiv wird.
Bei welchen Kapitalerträgen greift die
Abgeltungssteuer?
Betroffen sind grundsätzlich alle
Kapitalerträge, z. B. Dividenden und Zinsen (einschließlich Guthabenzinsen und
Bonifikationen auf Bausparverträgen). Die Abgeltungsteuer gilt auch für Gewinne aus
dem Verkauf von Wertpapieren wie zum Beipiel Aktien und Fondsanteile. Die bisherige
Spekulationsfrist von einem Jahr gilt für diese Erträge, wenn die Wertpapiere nach
dem 01.01.2009 angeschafft wurden, nicht mehr, d.h. die Steuerpflicht der
realisierten Kursgewinne tritt unabhängig von der Haltedauer ein. Erträge aus
Kapitallebensversicherungen, die ab 2005 abgeschlossen wurden, unterliegen nicht der
Abgeltungsteuer, wenn bei Auszahlung der Versicherungsleistung der Vertrag
mindestens 12 Jahre bestanden und der Steuerpflichtige zu diesem Zeitpunkt das
60.Lebensjahr vollendet hat. Da in diesem Fall nur die Hälfte der Erträge mit dem
individuellen Steuersatz steuerpflichtig ist, hat das Versicherungsunternehmen zwar
Kapitalertragsteuer einzubehalten, dieser Einbehalt hat aber wie bisher keine
abgeltende Wirkung. Das gleiche gilt für die Kapitalabfindung aus einer privaten
Rentenversicherung. Wird bei einer solchen privaten Rentenversicherung statt dessen
die lebenslange Rentenzahlung gewählt, fallen für die Kapitalerträge aus der
Ansparphase keine Steuern an. Über die sogenannte Ertragsanteilsbesteuerung werden
nur die Kapitalerträge in der Rentenphase steuerlich erfasst.
Erträge aus
Kapitallebensversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, unterliegen in der
Regel ebenfalls nicht der Abgeltungsteuer, denn diese können nach wie vor steuerfrei
vereinnahmt werden, wenn der Vertrag zum Auszahlungszeitpunkt mindestens 12 Jahre
lief. In allen anderen Fällen, in denen bei Auszahlungen aus einer Kapitallebens-
bzw. Rentenversicherung Kapitalertragsteuer einbehalten werden muss, gilt dagegen
die Abgeltungsteuer. Für Erträge aus dem Verkauf von Immobilien greift die
Abgeltungssteuer nicht. Insoweit bleibt es auch bei der bisherigen Spekulationsfrist
von 10 Jahren.
Wie hoch ist der Steuersatz?
Einheitlich gilt
ein Steuersatz von 25% auf alle Kapitalerträge. Hinzu kommen noch der
Solidaritätszuschlag von 5,5% und gegebenenfalls die Kirchensteuer. Die entgültige
Belastung liegt damit zwischen 26,38% und 28,63%.
Wer ist von der Abgeltungssteuer
betroffen?
Alle Personen, die im Innland Kapitalerträge erzielen,
sind von der Abgeltungssteuer betroffen. Hat der Steuerpflichtige in Deutschland
weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt, kann er, wenn bei
Auszahlung der Erträge Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, obwohl das maßgebliche
Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat zuweist, über das
Bundeszentralamt für Steuern die Erstattung beantragen.
Woher stammt die Benamung
Abgeltungssteuer?
Die Steuer hat „abgeltende“ Wirkung, d. h. Sie
haben nach dem Abzug der Abgeltungsteuer Ihre Steuerpflicht erfüllt. Dagegen sind
die bisherigen Steuerabzüge, wie der heutige Zinsabschlag von 30 % bei „normalen“
Zinseinkünften bzw. 25 % Kapitalertragsteuer bei Erträgen aus
Kapitallebensversicherungen, nur eine Vorauszahlung. Sie müssen nach aktueller
Rechtslage die Kapitalerträge oberhalb des Sparer-Freibetrages im Rahmen Ihrer
Einkommensteuerveranlagung letztlich mit Ihrem persönlichen Steuersatz versteuern,
so dass die Kapitalerträge mit bis zu 45 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf.
Kirchensteuer belastet werden können.
Seit wann werden die neuen Regeln
angewendet?
Die Steuer wurde am 01.01.2009 eingeführt und gilt
seitdem für nach dem 31.12.2008 fällig werdende Zinserträge. Für die Versteuerung
von Wertpapierveräußerungsgewinnen gilt die Abgeltungsteuer für Wertpapiere, die
seit dem 01.01.2009 angeschafft wurden. Wertpapiere, die vorher angeschafft wurden,
können also auch über 2009 hinaus nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist
steuerfrei veräußert werden.
Wie wird die Abgeltungsteuer gezahlt?
Die
Abgeltungssteuer ist eine Quellensteuer das heisst, die kontoführenden Institute
bzw. Versicherungsunternehmen müssen die anfallende Steuer sofort bei Gutschrift der
Erträge abziehen und an das Finanzamt abführen. Die Abführung erfolgt in
anonymisierter Form, d.h. in der Steueranmeldung braucht das kontoführende Institut
bzw. das Versicherungsunternehmen nicht die Namen und Adressen der Steuerpflichtigen
anzugeben. Im Prinzip ist die Steuerpflicht damit für den Anleger erledigt.
Kapitalerträge, bei denen eine Abgeltungsteuer erhoben wurde, müssen dann vom
Steuerpflichtigen grundsätzlich nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben
werden.
Gibt es den Sparer-Freibetrag weiterhin?
Ja,
der heutige Sparer-Freibetrag von 750,00 Euro (Alleinstehende) bzw. 1.500,00 Euro
(zusammenveranlagte Ehegatten) und die Werbungskostenpauschale von 51,00 Euro bzw.
102,00 Euro werden künftig zum „Sparer-Pauschbetrag“ zusammengefasst. Der
Sparer-Pauschbetrag beläuft sich somit auf 801,00 Euro bzw. 1.602,00 Euro.
Was passiert mit
Freistellungsaufträgen?
Der Steuerabzug kann wie bisher durch die
Vorlage eines Freistellungsauftrages vermieden werden. Auch nach Einführung der
Abgeltungsteuer können insgesamt Kapitalerträge bis zur maximalen Höhe von 801,00
Euro (Alleinstehende) bzw. 1.602,00 Euro (zusammenveranlagte Ehegatten) freigestellt
werden. Bereits erteilte Freistellungsaufträge sind weiterhin gültig. Sind diese für
die jeweils anfallenden Kapitalerträge ausreichend bemessen, müssen Sie nichts
weiter veranlassen. Andernfalls empfehlen wir Ihnen, sofern dies im Hinblick auf die
Höchstgrenzen möglich ist, den Freistellungsbetrag zu erhöhen.
Was passiert mit
Nichtveranlagungs-Bescheinigungen?
Auch hier ergeben sich keine
Änderungen. Bei Vorlage einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung wird wie bisher kein
Steuerabzug vorgenommen.
Was kann man tun, wenn der individuelle
Einkommensteuersatz unter 25 % liegt?
Wer mit seinem individuellen
Steuersatz unter 25 % liegt, kann sich die zu viel gezahlte Steuer über die
Einkommensteuerveranlagung beim Finanzamt zurückholen. Hierzu erhalten Sie von uns
mit Ihrem Bauspar Kontoauszug eine Bescheinigung über die erzielten und
einbehaltenen Erträge, die alle für die Veranlagung erforderlichen Daten enthält.
Das Finanzamt wird dann eine so genannte Günstigerprüfung vornehmen und
gegebenenfalls auch auf die Kapitaleinkünfte den geringeren individuellen
Einkommensteuersatz anwenden.
Bausparkassenspezifisch
Welche Verträge bei der Bausparkasse fallen unter die
Abgeltungsteuer?
Alle Sparverträge, bei denen Kapitalerträge
erwirtschaftet werden, fallen grundsätzlich unter die Abgeltungsteuer. Dies sind in
erster Linie Bausparverträge, Festgeldanlagen, Prämien- und Entnahmedepots.
Ist der Steuerabzug auch vorzunehmen, wenn für einen
Bausparvertrag eine Arbeitnehmer-Sparzulage oder Wohnungsbauprämie festgesetzt
wurde?
Ja. Nach der aktuellen Rechtslage kann von dem Einbehalt
und der Abführung von Kapitalertragsteuer (Zinsabschlag und Solidaritätszuschlag)
abgesehen werden, wenn es sich um Kapitalerträge aus einem Bausparguthaben handelt
und für den Steuerpflichtigen im Kalenderjahr der Gutschrift der Kapitalerträge oder
im Kalenderjahr davor für einen Vertrag bei derselben Bausparkasse eine
Arbeitnehmer-Sparzulage oder Wohnungsbauprämie festgesetzt oder ermittelt wurde. Mit
Einführung der Abgeltungsteuer entfallen diese Ausnahmetatbestände. Kapitalerträge,
die nach dem 31.12.2008 anfallen, unterliegen ohne Rücksicht auf eine ggf.
vorliegende Arbeitnehmer-Sparzulagen- oder Wohnungsbauprämien-Berechtigung dem
Steuerabzug. Dieser kann nur noch durch einen ausreichend bemessenen
Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung vermieden werden.
Was passiert, wenn die Erträge nicht den Einkünften aus
Kapitalvermögen zuzuordnen sind (z. B. bei Guthabenzinsen eines Bausparvertrages
im Rahmen eines Konstant-Darlehens, das der Finanzierung einer vermieteten
Immobilie dient)?
Wie bisher sind wir auch in diesen Fällen
zunächst zum Einbehalt und zur Abführung der Steuer verpflichtet, es sei denn, uns
liegt ein Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe oder eine Nichtveranlagungs
Bescheinigung vor. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Guthabenzinsen in dem
genannten Beispiel nicht den Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern einer anderen
Einkunftsart, nämlich den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, zuzuordnen
sind, und somit nicht der Abgeltungsteuer unterliegen. Der Steuerabzug kann insofern
keine abgeltende Wirkung entfalten. Sie haben die Möglichkeit, diesen Umstand im
Rahmen Ihrer Einkommensteuerveranlagung geltend zu machen.